Statuten
SGK Bern schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie Sektion Bern
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie, Sektion Bern" (nachfolgend „Gesellschaft“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
II. Zweck
Art. 2
Die Gesellschaft fördert die Kieferorthopädie in Öffentlichkeit, Praxis, Klinik, Lehre und Forschung. Sie führt jährlich eine Mitgliederversammlung und in der Regel eine Fachtagung zur Fortbildung ihrer Mitglieder durch.
Die Gesellschaft vertritt die Interessen ihrer Mitglieder nach aussen.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann jedes Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Kieferorthopädie (SGK) werden.
Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliederkategorien:
· a) Aktivmitglieder Fachzahnärzte für Kieferorthopädie
· b) Aktivmitglieder
· c) Freimitglieder
· d) Ausserordentliche Mitglieder
· e) Ehrenmitglieder
Art. 4
Aktivmitglieder "Fachzahnärzte für Kieferorthopädie" sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben, der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO angehören und im Besitz des Titels "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" sind.
Aktivmitglieder" sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben und der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO angehören, jedoch nicht im Besitz des Titels "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" sind.
Art. 5
Freimitglieder sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft wegen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr erfüllen.
Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand.
Art. 6
Ausserordentliche Mitglieder sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihre berufliche Tätigkeit nicht in der Schweiz ausüben, sowie weitere natürliche Personen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Zahnmedizin, insbesondere die Kieferorthopädie, oder die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
Art. 8
Die Aufnahme als Aktivmitglied oder ausserordentliches Mitglied setzt ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten der Gesellschaft voraus. Dem Gesuch sind zwei Erklärungen von Paten, die Mitglied der Gesellschaft sind, beizulegen, welche dieses Gesuch unterstützen. Die Namen der Gesuchsteller werden in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeführt.
Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Es bedarf hierzu eines zustimmenden Mehrs von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Ein allfälliger ablehnender Entscheid muss gegenüber dem Gesuchsteller nicht begründet werden.
Art. 9
Das Stimm- und Wahlrecht in der Gesellschaft steht den Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern zu.
Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat jeweils eine Stimme.
Art. 10
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft berechtigt nicht, den Titel eines "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" zu führen. Voraussetzung zur Führung des Titels als "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" ist der Eintrag im entsprechenden, von der SSO anerkannten, Register der Weiterbildungen und Spezialisierungen.
Art. 11
Ein Mitglied kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Kalenderjahres aus der Gesellschaft austreten. Ein diesbezügliches Gesuch ist mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten.
Ein Austritt wird jedenfalls erst dann wirksam, wenn das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat.
Art. 12
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen auch nach einer Mahnfrist von 30 Tagen nicht nachgekommen ist, aus der Gesellschaft auszuschliessen.
Art. 13
Bei groben Verstössen gegen die Pflichten des Standes ist die Mitgliederversammlung berechtigt, Mitglieder aus der Gesellschaft auszuschliessen. Massgebend ist die Standesordnung der SSO Schweiz.
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Das betroffene Mitglied ist mittels ergänzendem Schreiben über dessen drohenden Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Für den Ausschluss bedarf es eines zustimmenden Mehrs von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Der Ausschluss wird nicht schriftlich begründet.
Art. 14
Die Mitglieder haben grundsätzlich eine Ämter-Übernahme-Pflicht. In begründeten Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied auf dessen Antrag hin von dieser Pflicht befreien.
IV. Finanzen
Art. 15
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
Mitglieder, die neu in die Gesellschaft aufgenommen werden, haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Tagungsgebühr für wissenschaftliche Fortbildungstagungen wird durch den Vorstand festgelegt.
Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet einzig das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft steht dem ausscheidenden Mitglied kein Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen zu.
Die Gesellschaft entrichtet aus ihrem Vermögen jährlich einen Betrag in einen Spezialfonds. Der Vorstand macht jedes Jahr an der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Betragshöhe, und der Vorstand, sowie jedes Mitglied, können der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für den Bestimmungszweck dieser Spende vorlegen.
V. Organe
Art. 16
Die Gesellschaft kennt folgende Organe:
· a) die Mitgliederversammlung;
· b) den Vorstand;
· c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 17
Die Mitgliederversammlung ist legislatives und oberstes Organ der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung ist namentlich zuständig für:
· a) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes;
· b) Wahl von Vertretern in andere Standesorganisationen;
· c) Wahl der Rechnungsrevisoren;
· d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
· e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
· f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Decharge der verantwortlichen Organe;
· g) Festlegung des Verwendungszweckes der Gelder aus dem Sozialfonds;
· h) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr;
· i) Änderung der Statuten;
· k) Auflösung der Gesellschaft.
Die Vergabe der Ämter erfolgt nach vorhergehender Ausschreibung. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Vertreter zu bestimmen und die Wahl anschliessend durch die Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
Die Gesellschaft hält mindestens einmal pro Jahr eine Mitgliederversammlung ab.
Anträge von Mitgliedern und vom Vorstand zur Aufnahme von Traktanden sowie Aufnahmegesuche sind spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung inklusive Bekanntgabe der Traktanden hat spätestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäss eingeladen wurde.
Art. 18
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen werden durch:
· a) den Vorstand;
· b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern. Wird der Antrag von den Mitgliedern gestellt, so hat der Vorstand innert zwei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Art. 19
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geführt. Wahlen und Beschlüsse, soweit nicht vom Gesetz oder diesen Statuten anders geregelt, erfolgen in offener Abstimmung; es gilt das absolute Mehr.
Beantragen mindestens fünf Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung, so ist diese entsprechend schriftlich durchzuführen. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht ausüben. Stellvertretung ist nicht zulässig. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist den Mitgliedern zuzustellen.
Es kann nur zu solchen Geschäften Beschluss gefasst werden, die fristgerecht traktandiert und den Mitgliedern entsprechend mitgeteilt wurden.
Art. 20
Der Vorstand ist das exekutive Organ der Gesellschaft. Ihm obliegen alle Geschäfte der Gesellschaft, soweit diese nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Kassier/der Kassierin, dem Sekretär/der Sekretärin und bis zu zwei Beisitzern. Ein Mitglied des Vorstandes sollte Kontaktperson zur Klinik für Kieferorthopädie der zmk Bern (Oberassistent) sein.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung, bevor die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt werden. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, so finden die folgenden Wahlgänge schriftlich statt. Ab dem dritten Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, der Präsident nur ein einziges Mal in diesem Amt (Amtszeit als Präsident max. 6 Jahre).
Die Mitglieder des Vorstandes bemühen sich, Nachfolger für ihr Amt zu finden. Gelingt dies nicht, so werden vom Vorstand Mitglieder, die noch nie ein Amt übernommen haben, an der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Beschlussanträge sind mit einer Antwortfrist von mindestens 5 Arbeitstagen zu versehen. Innerhalb der Antwortfrist kann jedes Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangen. Erfolgt innerhalb der Antwortfrist keine Rückmeldung, wird die Stimme des betreffenden Mitglieds als Enthaltung gewertet. Derartig getroffene Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Rechtlich verbindlich wird die Gesellschaft durch den Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Art. 21
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr der Gesellschaft stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
Die Funktion der Amtsträger endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Als Amtsträger gelten Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren, die Revisoren mit Zulassung nach Revisionsgesetz, sowie Mitglieder, die ein Amt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und 3 der vorliegenden Statuten innehaben.
Art. 23
Die vorliegenden Statuten können durch die Mitgliederversammlung geändert werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Änderung zustimmen.
Art. 24
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft beschliessen, soweit wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung anwesend ist und sich mit 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden für die Auflösung der Gesellschaft ausspricht.
Kommen an einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung der Gesellschaft traktandiert wurde, nicht wenigstens die Hälfte der Mitglieder zusammen, ist innert Halbjahresfrist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, wofür ausschliesslich die Auflösung der Gesellschaft traktandiert wird. Diese entscheidet ohne Quorum, aber mit einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden über die Auflösung der Gesellschaft.
Stimmt die Mitgliederversammlung für die Auflösung der Gesellschaft, entscheidet sie zugleich über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses.
Die Regeln der Beschlussfassung für die Auflösung der Gesellschaft sind auch im Fall einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz (SR 221.301) anwendbar.
Art. 25
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung der SGK, Sektion Bern vom 14. Juni 2019 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen sämtliche frühere Versionen.
SGK Bern schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie Sektion Bern
Die Sekretärin: Dr. med. dent. Anu Kaipainen
Der Präsident: Dr. med. dent. Thomas Engel
SGK Bern schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie Sektion Bern
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie, Sektion Bern" (nachfolgend „Gesellschaft“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
II. Zweck
Art. 2
Die Gesellschaft fördert die Kieferorthopädie in Öffentlichkeit, Praxis, Klinik, Lehre und Forschung. Sie führt jährlich eine Mitgliederversammlung und in der Regel eine Fachtagung zur Fortbildung ihrer Mitglieder durch.
Die Gesellschaft vertritt die Interessen ihrer Mitglieder nach aussen.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann jedes Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Kieferorthopädie (SGK) werden.
Die Gesellschaft kennt folgende Mitgliederkategorien:
· a) Aktivmitglieder Fachzahnärzte für Kieferorthopädie
· b) Aktivmitglieder
· c) Freimitglieder
· d) Ausserordentliche Mitglieder
· e) Ehrenmitglieder
Art. 4
Aktivmitglieder "Fachzahnärzte für Kieferorthopädie" sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben, der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO angehören und im Besitz des Titels "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" sind.
Aktivmitglieder" sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben und der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO angehören, jedoch nicht im Besitz des Titels "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" sind.
Art. 5
Freimitglieder sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft wegen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr erfüllen.
Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand.
Art. 6
Ausserordentliche Mitglieder sind Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihre berufliche Tätigkeit nicht in der Schweiz ausüben, sowie weitere natürliche Personen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Zahnmedizin, insbesondere die Kieferorthopädie, oder die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
Art. 8
Die Aufnahme als Aktivmitglied oder ausserordentliches Mitglied setzt ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten der Gesellschaft voraus. Dem Gesuch sind zwei Erklärungen von Paten, die Mitglied der Gesellschaft sind, beizulegen, welche dieses Gesuch unterstützen. Die Namen der Gesuchsteller werden in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeführt.
Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Es bedarf hierzu eines zustimmenden Mehrs von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Ein allfälliger ablehnender Entscheid muss gegenüber dem Gesuchsteller nicht begründet werden.
Art. 9
Das Stimm- und Wahlrecht in der Gesellschaft steht den Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern zu.
Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat jeweils eine Stimme.
Art. 10
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft berechtigt nicht, den Titel eines "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" zu führen. Voraussetzung zur Führung des Titels als "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" ist der Eintrag im entsprechenden, von der SSO anerkannten, Register der Weiterbildungen und Spezialisierungen.
Art. 11
Ein Mitglied kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Kalenderjahres aus der Gesellschaft austreten. Ein diesbezügliches Gesuch ist mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten.
Ein Austritt wird jedenfalls erst dann wirksam, wenn das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat.
Art. 12
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen auch nach einer Mahnfrist von 30 Tagen nicht nachgekommen ist, aus der Gesellschaft auszuschliessen.
Art. 13
Bei groben Verstössen gegen die Pflichten des Standes ist die Mitgliederversammlung berechtigt, Mitglieder aus der Gesellschaft auszuschliessen. Massgebend ist die Standesordnung der SSO Schweiz.
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Das betroffene Mitglied ist mittels ergänzendem Schreiben über dessen drohenden Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Für den Ausschluss bedarf es eines zustimmenden Mehrs von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Der Ausschluss wird nicht schriftlich begründet.
Art. 14
Die Mitglieder haben grundsätzlich eine Ämter-Übernahme-Pflicht. In begründeten Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied auf dessen Antrag hin von dieser Pflicht befreien.
IV. Finanzen
Art. 15
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
Mitglieder, die neu in die Gesellschaft aufgenommen werden, haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Tagungsgebühr für wissenschaftliche Fortbildungstagungen wird durch den Vorstand festgelegt.
Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet einzig das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft steht dem ausscheidenden Mitglied kein Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen zu.
Die Gesellschaft entrichtet aus ihrem Vermögen jährlich einen Betrag in einen Spezialfonds. Der Vorstand macht jedes Jahr an der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Betragshöhe, und der Vorstand, sowie jedes Mitglied, können der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für den Bestimmungszweck dieser Spende vorlegen.
V. Organe
Art. 16
Die Gesellschaft kennt folgende Organe:
· a) die Mitgliederversammlung;
· b) den Vorstand;
· c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 17
Die Mitgliederversammlung ist legislatives und oberstes Organ der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung ist namentlich zuständig für:
· a) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes;
· b) Wahl von Vertretern in andere Standesorganisationen;
· c) Wahl der Rechnungsrevisoren;
· d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
· e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
· f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Decharge der verantwortlichen Organe;
· g) Festlegung des Verwendungszweckes der Gelder aus dem Sozialfonds;
· h) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr;
· i) Änderung der Statuten;
· k) Auflösung der Gesellschaft.
Die Vergabe der Ämter erfolgt nach vorhergehender Ausschreibung. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Vertreter zu bestimmen und die Wahl anschliessend durch die Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
Die Gesellschaft hält mindestens einmal pro Jahr eine Mitgliederversammlung ab.
Anträge von Mitgliedern und vom Vorstand zur Aufnahme von Traktanden sowie Aufnahmegesuche sind spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung inklusive Bekanntgabe der Traktanden hat spätestens vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäss eingeladen wurde.
Art. 18
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen werden durch:
· a) den Vorstand;
· b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern. Wird der Antrag von den Mitgliedern gestellt, so hat der Vorstand innert zwei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Art. 19
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geführt. Wahlen und Beschlüsse, soweit nicht vom Gesetz oder diesen Statuten anders geregelt, erfolgen in offener Abstimmung; es gilt das absolute Mehr.
Beantragen mindestens fünf Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung, so ist diese entsprechend schriftlich durchzuführen. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht ausüben. Stellvertretung ist nicht zulässig. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist den Mitgliedern zuzustellen.
Es kann nur zu solchen Geschäften Beschluss gefasst werden, die fristgerecht traktandiert und den Mitgliedern entsprechend mitgeteilt wurden.
Art. 20
Der Vorstand ist das exekutive Organ der Gesellschaft. Ihm obliegen alle Geschäfte der Gesellschaft, soweit diese nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Kassier/der Kassierin, dem Sekretär/der Sekretärin und bis zu zwei Beisitzern. Ein Mitglied des Vorstandes sollte Kontaktperson zur Klinik für Kieferorthopädie der zmk Bern (Oberassistent) sein.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung, bevor die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt werden. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, so finden die folgenden Wahlgänge schriftlich statt. Ab dem dritten Wahlgang gilt das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, der Präsident nur ein einziges Mal in diesem Amt (Amtszeit als Präsident max. 6 Jahre).
Die Mitglieder des Vorstandes bemühen sich, Nachfolger für ihr Amt zu finden. Gelingt dies nicht, so werden vom Vorstand Mitglieder, die noch nie ein Amt übernommen haben, an der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Beschlussanträge sind mit einer Antwortfrist von mindestens 5 Arbeitstagen zu versehen. Innerhalb der Antwortfrist kann jedes Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangen. Erfolgt innerhalb der Antwortfrist keine Rückmeldung, wird die Stimme des betreffenden Mitglieds als Enthaltung gewertet. Derartig getroffene Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Rechtlich verbindlich wird die Gesellschaft durch den Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Art. 21
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr der Gesellschaft stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
Die Funktion der Amtsträger endet mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Als Amtsträger gelten Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren, die Revisoren mit Zulassung nach Revisionsgesetz, sowie Mitglieder, die ein Amt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und 3 der vorliegenden Statuten innehaben.
Art. 23
Die vorliegenden Statuten können durch die Mitgliederversammlung geändert werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Änderung zustimmen.
Art. 24
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Gesellschaft beschliessen, soweit wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung anwesend ist und sich mit 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden für die Auflösung der Gesellschaft ausspricht.
Kommen an einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung der Gesellschaft traktandiert wurde, nicht wenigstens die Hälfte der Mitglieder zusammen, ist innert Halbjahresfrist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, wofür ausschliesslich die Auflösung der Gesellschaft traktandiert wird. Diese entscheidet ohne Quorum, aber mit einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden über die Auflösung der Gesellschaft.
Stimmt die Mitgliederversammlung für die Auflösung der Gesellschaft, entscheidet sie zugleich über die Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses.
Die Regeln der Beschlussfassung für die Auflösung der Gesellschaft sind auch im Fall einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz (SR 221.301) anwendbar.
Art. 25
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung der SGK, Sektion Bern vom 14. Juni 2019 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen sämtliche frühere Versionen.
SGK Bern schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie Sektion Bern
Die Sekretärin: Dr. med. dent. Anu Kaipainen
Der Präsident: Dr. med. dent. Thomas Engel